Satzung des Naumburger Kunstvereins e. V.

Stand 29.04.2025

 

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Naumburger Kunstverein e.V.“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg (Saale).

 

§ 2   Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist Förderung und Unterstützung nicht kommerzieller kultureller Projekte in Naumburg, insbesondere durch Initiierung und Begleitung von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen (z.B. gestaltender Kunst) mit kunsthistorischer oder künstlerischer Zielrichtung. Dazu gehört auch das Ziel der Wiedereinrichtung einer Gedenkstätte Fritz Rentsch/Anny Schäfer.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3   Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann als Anerkennung für besondere Leistungen für das kulturelle Leben in Naumburg, den Verein an sich oder mit überregionaler Bedeutung und Bezug zu Naumburg eine natürliche Person zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mit dieser Ehren-mitgliedschaft kann die Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages verbunden sein. Ein Ehrenmitglied hat im Gegensatz zum fördernden Mitglied volles Stimmrecht.

4. Durch Beschluss des Vorstandes können natürliche und juristische Personen, die den Verein durch Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen unterstützen, zum Fördermitglied ernannt werden. Ein Fördermitglied hat im Gegensatz zum Ehrenmitglied kein Stimmrecht.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens drei Monate vor Jahresende einem Vorstandsmitglied zugehen. Überzahlte Mitgliedsbeiträge werden rückerstattet. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.

5. Alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

§ 6   Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise fest. Zur Überbrückung von finanziellen Engpässen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Umlagen beschließen.

 

§ 7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der künstlerische Beirat.

 

§ 8   Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal in zwei Jahren als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

4. Die gefassten Beschlüsse sind von einem Protokollführer zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 9   Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und - ggf. in Personalunion mit dem Vorsitzenden oder des Stellvertreters - dem Leiter des künstlerischen Beirats.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

3. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse
c) die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

 

§ 10 Der künstlerische Beirat

Der künstlerische Beirat besteht aus einer oder mehreren Personen, die den Vorstand bei der Realisierung kultureller Vorhaben beraten und unterstützen. Der künstlerische Beirat wird vom Vorstand bestellt.

 

§ 11 Die Revisoren

     Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie überprüfen Kasse, Konten und Belege und berichten auf der Mitgliederversammlung über Ergebnisse der Prüfung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der Vorstand der Liquidator.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg zugunsten des Museums, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

 

§ 15 Änderungen

Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.