Satzung des Naumburger Kunstvereins e. V.
Stand 29.04.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Naumburger Kunstverein e.V.“. Nach der
Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“,
in der abgekürzten Form „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg (Saale).
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist Förderung und Unterstützung nicht
kommerzieller kultureller Projekte in Naumburg, insbesondere durch Initiierung
und Begleitung von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen (z.B.
gestaltender Kunst) mit kunsthistorischer oder künstlerischer Zielrichtung.
Dazu gehört auch das Ziel der Wiedereinrichtung einer Gedenkstätte Fritz
Rentsch/Anny Schäfer.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung
für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im
Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann als Anerkennung für besondere
Leistungen für das kulturelle Leben in Naumburg, den Verein an sich oder mit
überregionaler Bedeutung und Bezug zu Naumburg eine natürliche Person zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Mit dieser Ehren-mitgliedschaft kann die
Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages verbunden sein. Ein
Ehrenmitglied hat im Gegensatz zum fördernden Mitglied volles Stimmrecht.
4. Durch Beschluss des Vorstandes können natürliche und juristische
Personen, die den Verein durch Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen
unterstützen, zum Fördermitglied ernannt werden. Ein Fördermitglied hat im
Gegensatz zum Ehrenmitglied kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens
drei Monate vor Jahresende einem Vorstandsmitglied zugehen. Überzahlte
Mitgliedsbeiträge werden rückerstattet. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen
nachkommt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende
Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.
5. Alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage
der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung
legt den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise fest. Zur Überbrückung
von finanziellen Engpässen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit Umlagen beschließen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der künstlerische Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal in zwei
Jahren als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins
erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
2. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
dem Stellvertreter.
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim
erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
4. Die gefassten Beschlüsse sind von einem Protokollführer zu
protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Protokollführer
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und - ggf. in
Personalunion mit dem Vorsitzenden oder des Stellvertreters - dem Leiter des
künstlerischen Beirats.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im
Übrigen vertreten den Verein mindestens zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich.
3. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer
Beschlüsse
c) die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
§ 10 Der künstlerische Beirat
Der künstlerische Beirat
besteht aus einer oder mehreren Personen, die den Vorstand bei der Realisierung
kultureller Vorhaben beraten und unterstützen. Der künstlerische Beirat wird
vom Vorstand bestellt.
§ 11 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch
zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie überprüfen
Kasse, Konten und Belege und berichten auf der Mitgliederversammlung über
Ergebnisse der Prüfung.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der
Vorstand der Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg zugunsten des Museums, das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen-
und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher
Form.
§ 15 Änderungen
Sofern das Registergericht
Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung
der Beanstandung abzuändern.